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Beantragung der Epilation


Die Epilation der Barthaare gehört selbstverständlich mit zu den medizinisch notwendigen Schritten einer Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau.

Dennoch gibt es bei der Beantragung zur Zeit leider immer wieder Schwierigkeiten mit den Krankenkassen. Deshalb hier ein Informationstext, der auch an die Krankenkasse weitergegeben werden kann und der hoffentlich hilft, Mißverständnisse zu vermeiden.

Im Zweifelsfall ist empfehlenswert, die Kasse zu bitten, den Fall zur Vermittlung an den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weiterzugeben.

Dies ggf. mit Hinweis auf einen Gerichtsbeschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom Januar 2006, AZ L 5 KR 99/04, in dem die Nadelepilation als unzumutbar anerkannt wird und darauf hingewiesen wird, "dass hinsichtlich einer vom Bundesausschuss noch nicht anerkannten Behandlungsmethode die Einstandspflicht der Krankenkasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. September 1997 –1 RK 28/95 – ) davon abhängt, ob sich die fragliche Methode in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion durchgesetzt hat. Diese Voraussetzungen dürften hier hinsichtlich einer Laserbehandlung anzunehmen sein, unabhängig davon, dass es insoweit noch keine Langzeitstudie gibt."

Dieser Beschluß schafft leider noch keine Rechtssicherheit, zeigt aber doch in die richtige Richtung.

 



 

Bartentfernung bei Transsexualität
Ein Überblick für die Krankenkasse


Die Entfernung der Gesichtsbehaarung ist bei fast allen Mann-zu-Frau-Transsexuellen ein wichtiger Schritt zum Leben in dem von ihnen angestrebten weiblichen Geschlecht. Mit einem männlichen Bartwuchs bzw. dem nach Rasur verbleibenden Bartschatten wird eine Frau nicht als solche gesehen und ist erheblichen sozialen Einschränkungen ausgesetzt, nicht zuletzt auch im Beruf. Die teilweise mehrfach am Tag notwendige Rasur trägt weiter zu der erheblichen psychischen Belastung bei. Daher steht die medizinische Notwendigkeit einer Epilation der Gesichtsbehaarung bei diagnostizierter Transsexualität außer Frage.

In der Diskussion sind eher die verschiedenen zur Verfügung stehenden Methoden und die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt, an dem die Behandlung beginnen sollte, und wer sie durchführen kann. Dazu möchten wir Ihnen heute aus der Sicht unserer Beratungsarbeit einige Informationen zur Verfügung stellen.


1. Die Methoden

1 .1. Nadelepilation
Eine Sonde wird in den Haarkanal eingeführt und unter Spannung gesetzt. Dabei wird ein Teil des Haarfollikels verödet. Im Laufe mehrerer Wachstumszyklen wird so schließlich das Wachstum des Haares dauerhaft unterbunden. Es gibt verschiedene Varianten dieses Verfahrens:

a) Elektrolyse-Methode. Ein Gleichstrom bildet eine Lauge, welche die Haarwurzel zerstört. Diese Methode arbeitet nur mit Gleichstrom und ohne Wärmeentwicklung. Deshalb muß der elektrische Impuls viel länger als bei den anderen Verfahren angelegt werden, so ist das Verfahren recht langwierig und wird nur bei sehr empfindlichen Stellen eingesetzt.

b) Thermolyse-Methode. Hier wird mit sehr kurzen Hochfrequenzimpulsen gearbeitet, die Hitze erzeugen und so die Wurzel thermisch zerstören. Diese Methode ist sehr schnell, funktioniert aber nur bei gerade gewachsenen Haaren.

c) Blend-Methode. Sie verbindet im Wesentlichen die Vorteile der oben genannten Verfahren. Mit Thermolyse-Technik bei hochfrequent wechselnden Gleichstromwerten entsteht hier ebenfalls eine Lauge, welche die Haarwurzel zerstört.

Die durchschnittliche Dauer einer Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung eines typisch männlichen Bartwuchses dürfte im Durchschnitt ca. 100 Zeitstunden betragen. Jüngere Patientinnen mit weniger ausgeprägtem Bartwuchs benötigen natürlich teilweise erheblich weniger, während ältere mit ausgeprägt maskulinem Bartwuchs auch wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen können.

Eine kontinuierlich durchgeführte Nadelepilation mit den oben angegebenen Methoden verspricht zuverlässige, permanente Haarentfernung. Das Verfahren ist weltweit medizinisch anerkannt, erfordert allerdings sehr sorgfältiges Arbeiten und ist ausgesprochen zeitaufwendig.


1. 2 Laser-Epilation
Die Epilation mit energiereichen Lasern und Blitzlampen ist erst seit einigen Jahren auf dem Markt. Hier gibt es eine Reihe von Herstellern, die Geräte mit unterschiedlichen Lichtfrequenzen und Intensitäten anbieten. Manche Forschungen stellen die Dauerhaftigkeit der so erreichten Haarentfernung in Frage. Daher gilt die Laserepilation heute noch nicht als anerkannte und in ihrer Wirksamkeit bestätigte Behandlungsmethode im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Wenn auch die Dauerhaftigkeit der Laserepilation noch nicht erwiesen sein mag, hat sie sich in der Behandlung Transsexueller dennoch zum Teil sehr positiv bewähren können. Vor allem bei ausgesprägtem, dunkelhaarigem Bartwuchs kann der belastende Bartschatten mit einigen, wenigen Laserbehandlungen entfernt werden. Eine darauf folgende Nadelepilation kommt dann in der Regel sehr viel schneller zu einem Abschluß. So läßt sich im Einzelfall eine signifikante Einsparung in der Behandlungsdauer und den Kosten erzielen. Aus diesem Grund hat es immer wieder individuelle, unbürokratische Lösungen zwischen Patientinnen und einzelnen Krankenkassen gegeben, zu denen wir an dieser Stelle ausdrücklich ermutigen möchten.


2. Der richtige Zeitpunkt

Damit der Beginn des Lebens in der gewünschten Rolle eine realistische Erprobungsphase wird und nicht zu einem Härtetest, ist je nach den persönlichen Voraussetzungen ein frühzeitiger Beginn der Epilationsbehandlung unabdingbar. Gegebenenfalls ist eine entsprechende psychotherapeutische oder psychiatrische Stellungnahme einzuholen. Wegen des Einflusses der Geschlechtshormone auf den Bartwuchs wäre es allerdings ökonomischer, zunächst mindestens 2-3 Monate gegengeschlechtliche Hormontherapie abzuwarten.

Im Zuge der femininisierenden Östrogeneinnahme wird die Gesichtshaut feiner und eine Nadelepilation erschwert: Ein weiterer Grund, warum, abgesehen vom sozialen Aspekt, mit der Epilation nicht allzu lange gewartet werden sollte. Ein deutlicher Rückgang der Bartbehaarung im Laufe längerer Hormontherapie und nach operativer Entfernung der Keimdrüsen ist nicht zu erwarten.


3. Die Durchführung

Epilationsbehandlung fällt zunächst in die Zuständigkeit der Hautärzte. Normalerweise befassen sich diese damit nur wenig und verfügen über dementsprechend wenig Übung. Auch ist die Gebührenziffer angelegt auf die Entfernung von vergleichsweise wenig Haaren, z. B. bei Damenbart. Bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen sind aber oft große, dicht behaarte Flächen zu bearbeiten, was mit den durch die Gebührenziffer abgedeckten Zielvorgaben nicht zu schaffen und darüber hinaus finanziell für die Hautärzte unattraktiv ist.

Technisch besser ausgestattet und praktisch erfahrener und erfolgreicher sind einzelne Kosmetikstudios. Diese sind häufig in der Lage, ausgedehntere Sitzungen anzubieten, die aufgrund der verschiedenen, damit verbundenen sozialen Schwierigkeiten vorzuziehen sind, aber auch wegen der dadurch erreichten, wesentlich höheren Effektivität und letztlich niedrigeren Gesamtkosten.

Wir konnten öfter beobachten, daß Betroffene von den Krankenkassen zu einer großen Anzahl von Hautärzten geschickt wurden. Dies für die Betroffenen teilweise als entwürdigend erlebte Verfahren führte letztlich doch immer wieder zu der Feststellung, daß die Hautärzte in ihrem Fall eine Epilation nicht durchführen konnten. Deshalb empfehlen die mit dem Thema befaßten Fachärzte den Krankenkassen, die Kosten für die Nadelepilation im Kosmetikstudio zu erstatten. Trotz eines nicht unerheblichen Kostenvolumens erspart dieses Vorgehen der Krankenkasse letztlich Kosten und den Patientinnen unnötige Behinderungen.

 

 

    
 

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