Beantragung
der Epilation
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Die
Epilation der Barthaare gehört selbstverständlich mit
zu den medizinisch notwendigen Schritten einer Geschlechtsangleichung
von Mann zu Frau.
Dennoch
gibt es bei der Beantragung zur Zeit leider immer wieder Schwierigkeiten
mit den Krankenkassen. Deshalb hier ein Informationstext,
der auch an die Krankenkasse weitergegeben werden kann und
der hoffentlich hilft, Mißverständnisse
zu vermeiden.
Im Zweifelsfall ist empfehlenswert, die Kasse zu bitten, den Fall zur Vermittlung an den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weiterzugeben.
Dies ggf. mit Hinweis auf einen Gerichtsbeschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom Januar 2006, AZ L 5 KR 99/04, in dem die Nadelepilation als unzumutbar anerkannt wird und darauf hingewiesen wird, "dass hinsichtlich einer vom Bundesausschuss noch nicht anerkannten Behandlungsmethode die Einstandspflicht der Krankenkasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. September 1997 –1 RK 28/95 – ) davon abhängt, ob sich die fragliche Methode in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion durchgesetzt hat. Diese Voraussetzungen dürften hier hinsichtlich einer Laserbehandlung anzunehmen sein, unabhängig davon, dass es insoweit noch keine Langzeitstudie gibt."
Dieser Beschluß schafft leider noch keine Rechtssicherheit, zeigt aber doch in die richtige Richtung.
Bartentfernung bei
Transsexualität
Ein Überblick für die Krankenkasse
Die Entfernung der Gesichtsbehaarung ist bei fast allen Mann-zu-Frau-Transsexuellen
ein wichtiger Schritt zum Leben in dem von ihnen angestrebten weiblichen Geschlecht.
Mit einem männlichen Bartwuchs bzw. dem nach Rasur verbleibenden Bartschatten
wird eine Frau nicht als solche gesehen und ist erheblichen sozialen Einschränkungen
ausgesetzt, nicht zuletzt auch im Beruf. Die teilweise mehrfach am Tag notwendige
Rasur trägt weiter zu der erheblichen psychischen Belastung bei. Daher
steht die medizinische Notwendigkeit einer Epilation der Gesichtsbehaarung bei
diagnostizierter Transsexualität außer Frage.
In der Diskussion sind eher die verschiedenen zur Verfügung stehenden
Methoden und die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt, an dem die Behandlung beginnen
sollte, und wer sie durchführen kann. Dazu möchten wir Ihnen heute
aus der Sicht unserer Beratungsarbeit einige Informationen zur Verfügung
stellen.
1. Die Methoden
1 .1. Nadelepilation
Eine Sonde wird in den Haarkanal eingeführt und unter Spannung gesetzt.
Dabei wird ein Teil des Haarfollikels verödet. Im Laufe mehrerer Wachstumszyklen
wird so schließlich das Wachstum des Haares dauerhaft unterbunden. Es
gibt verschiedene Varianten dieses Verfahrens:
a) Elektrolyse-Methode. Ein Gleichstrom bildet eine Lauge,
welche die Haarwurzel zerstört. Diese Methode arbeitet nur mit Gleichstrom
und ohne Wärmeentwicklung. Deshalb muß der elektrische Impuls viel
länger als bei den anderen Verfahren angelegt werden, so ist das Verfahren
recht langwierig und wird nur bei sehr empfindlichen Stellen eingesetzt.
b) Thermolyse-Methode. Hier wird mit sehr kurzen Hochfrequenzimpulsen
gearbeitet, die Hitze erzeugen und so die Wurzel thermisch zerstören. Diese
Methode ist sehr schnell, funktioniert aber nur bei gerade gewachsenen Haaren.
c) Blend-Methode. Sie verbindet im Wesentlichen die Vorteile
der oben genannten Verfahren. Mit Thermolyse-Technik bei hochfrequent wechselnden
Gleichstromwerten entsteht hier ebenfalls eine Lauge, welche die Haarwurzel
zerstört.
Die durchschnittliche Dauer einer Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung
eines typisch männlichen Bartwuchses dürfte im Durchschnitt ca. 100 Zeitstunden betragen. Jüngere Patientinnen
mit weniger ausgeprägtem Bartwuchs benötigen natürlich teilweise
erheblich weniger, während ältere mit ausgeprägt maskulinem Bartwuchs
auch wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen können.
Eine kontinuierlich durchgeführte Nadelepilation mit den oben angegebenen
Methoden verspricht zuverlässige, permanente Haarentfernung. Das Verfahren
ist weltweit medizinisch anerkannt, erfordert allerdings sehr sorgfältiges
Arbeiten und ist ausgesprochen zeitaufwendig.
1. 2 Laser-Epilation
Die Epilation mit energiereichen Lasern und Blitzlampen ist erst seit einigen
Jahren auf dem Markt. Hier gibt es eine Reihe von Herstellern, die Geräte
mit unterschiedlichen Lichtfrequenzen und Intensitäten anbieten. Manche
Forschungen stellen die Dauerhaftigkeit der so erreichten Haarentfernung in
Frage. Daher gilt die Laserepilation heute noch nicht als anerkannte und in
ihrer Wirksamkeit bestätigte Behandlungsmethode im Rahmen der Leistungen
der gesetzlichen Krankenkassen.
Wenn auch die Dauerhaftigkeit der Laserepilation noch nicht erwiesen sein mag,
hat sie sich in der Behandlung Transsexueller dennoch zum Teil sehr positiv
bewähren können. Vor allem bei ausgesprägtem, dunkelhaarigem
Bartwuchs kann der belastende Bartschatten mit einigen, wenigen Laserbehandlungen
entfernt werden. Eine darauf folgende Nadelepilation kommt dann in der Regel
sehr viel schneller zu einem Abschluß. So läßt sich im Einzelfall
eine signifikante Einsparung in der Behandlungsdauer und den Kosten erzielen.
Aus diesem Grund hat es immer wieder individuelle, unbürokratische Lösungen
zwischen Patientinnen und einzelnen Krankenkassen gegeben, zu denen wir an dieser
Stelle ausdrücklich ermutigen möchten.
2. Der richtige Zeitpunkt
Damit der Beginn
des Lebens in der gewünschten Rolle
eine realistische Erprobungsphase wird und nicht zu einem Härtetest,
ist je nach den persönlichen
Voraussetzungen ein frühzeitiger Beginn der Epilationsbehandlung unabdingbar.
Gegebenenfalls ist eine entsprechende psychotherapeutische oder psychiatrische
Stellungnahme einzuholen. Wegen
des Einflusses der Geschlechtshormone auf den Bartwuchs wäre es allerdings
ökonomischer, zunächst mindestens 2-3 Monate gegengeschlechtliche
Hormontherapie abzuwarten.
Im Zuge der femininisierenden Östrogeneinnahme wird die Gesichtshaut feiner
und eine Nadelepilation erschwert: Ein weiterer Grund, warum, abgesehen vom
sozialen Aspekt, mit der Epilation nicht allzu lange gewartet werden sollte.
Ein deutlicher Rückgang der Bartbehaarung im Laufe längerer Hormontherapie
und nach operativer Entfernung der Keimdrüsen ist nicht zu erwarten.
3. Die Durchführung
Epilationsbehandlung fällt zunächst in die Zuständigkeit der
Hautärzte. Normalerweise befassen sich diese damit nur wenig und verfügen
über dementsprechend wenig Übung. Auch ist die Gebührenziffer
angelegt auf die Entfernung von vergleichsweise wenig Haaren, z. B. bei Damenbart.
Bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen sind aber oft große, dicht behaarte Flächen
zu bearbeiten, was mit den durch die Gebührenziffer abgedeckten Zielvorgaben
nicht zu schaffen und darüber hinaus finanziell für die Hautärzte
unattraktiv ist.
Technisch besser ausgestattet und praktisch erfahrener und erfolgreicher sind
einzelne Kosmetikstudios. Diese sind häufig in der Lage, ausgedehntere
Sitzungen anzubieten, die aufgrund der verschiedenen, damit verbundenen sozialen
Schwierigkeiten vorzuziehen sind, aber auch wegen der dadurch erreichten, wesentlich
höheren Effektivität und letztlich niedrigeren Gesamtkosten.
Wir konnten öfter beobachten, daß Betroffene von den Krankenkassen
zu einer großen Anzahl von Hautärzten geschickt wurden. Dies für
die Betroffenen teilweise als entwürdigend erlebte Verfahren führte
letztlich doch immer wieder zu der Feststellung, daß die Hautärzte
in ihrem Fall eine Epilation nicht durchführen konnten. Deshalb empfehlen
die mit dem Thema befaßten Fachärzte den Krankenkassen, die Kosten
für die Nadelepilation im Kosmetikstudio zu erstatten. Trotz eines nicht unerheblichen Kostenvolumens erspart dieses Vorgehen der Krankenkasse
letztlich Kosten und den Patientinnen unnötige Behinderungen.